Satzung

§ 1 – Name und Sitz 

Der Verein trägt den Namen Förderverein „Gestrandeter Zug – Förderung des Gedenkens der Befreiung des KZ-Zuges in Farsleben am 13. April 1945“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Museum Wolmirstedt, Schlossdomäne 4, 39326 Wolmirstedt.

§ 2 – Vereinszweck 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Gedenkens der Befreiung des KZ-Zuges in Farsleben am 13. April 1945.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung nachfolgender Mittel wie Beiträgen, Fördermittel und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Die finanzielle Förderung soll dem o. g. Zweck dienen; durch Sammlung von Informationen wie Zeitzeugeninterviews, wissenschaftliche Aufarbeitung, Archivarbeit, Ankauf von Literatur, Ausstellungen, Lesungen, Gedenkveranstaltungen.

Vorrangiges Ziel ist die Errichtung eines Mahnmales und die Errichtung eines Infor-mationsleitsystems.

§ 3 – Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ § 51 ff AO).

Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Mitglieder des Vereins können auch andere Vereine, Gesellschaften, Religions-gemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden, falls ihrer Mitgliedschaft nicht Gesetze oder sonstiges Satzungsrecht entgegensteht und durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszweckes zu erwarten ist.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über deren Annah-me entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, sowie bei juristischen Personen durch Erlöschen. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Jahresende zu erfolgen. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt oder wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen dessen Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Mitglieder des Vereins können auch andere Vereine, Gesellschaften, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden, falls ihrer Mitgliedschaft nicht Gesetze oder sonstiges Satzungsrecht entgegensteht und durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszweckes zu erwarten ist.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, sowie bei juristischen Personen durch Erlöschen. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Jahresende zu erfolgen. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt oder wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen dessen Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr

Mitgliedsbeiträge können erhoben werden, Näheres regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfkalenderjahr, ansonsten ist das Kalenderjahr das Geschäftsjahr

§ 6 – Organe

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§ 7 – Vorstand  

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, vier Beisitzern.
  2. Ein Mitglied des Vorstandes vertritt den Verein jeweils gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sichert die satzungs-gemäße zeitnahe Mittelverwendung durch Aufzeichnung über alle Einnahmen und Ausgaben.
  4. Der Vorstand soll alle 3 Jahre neu gewählt werden. Geschieht dies nicht, bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 8 – Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Festlegung der allgemeinen Grundsätze über die Arbeit des Fördervereins
  2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  4. Beschlussfassung über die Auflösung des Fördervereins.

§ 9 – Einberufung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt und wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Anzahl der Mitglieder oder der Vorstand es beantragen. Die Einberufung zu der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gegeben worden sein.

Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung zu setzen sind, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. 

§ 10 – Beschlussfassung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  • Beschlussprotokolle werden von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und von der Person, die das Protokoll gefertigt hat, unterschrieben.

§ 11 – Stimmenmehrheit, Satzungsänderung, öffentliche und geheime Abstimmungen

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

Auf Antrag eines Mitglieds, können Beschlüsse auch nicht öffentlich und in geheimer Abstimmung verhandelt werden, wenn dies durch die anwesenden Mitglieder in einfacher Mehrheit entschieden wird. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. 

§ 12 – Auflösung

  1. Eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sind nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann die Auflösung nach Ablauf eines Monats mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Börde, zur Verwendung für das Museum Wolmirstedt, welches das Vermögen ausschließlich im Sinne des Gedenkens der Befreiung des KZ-Zuges in Farsleben am 13. April 1945 zu verwenden hat.

§ 13 – Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form

Satzung errichtet am 13.11.2018 mit Nachtrag vom 14.01.2019 und Nachtrag vom 05.02.2019